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Feuerwehrpflicht und Ersatzabgabe (Auszug)

Nach dem Feuerwehrgesetz sind Männer und Frauen in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig. Leisten sie keinen Feuerwehrdienst, müssen sie eine Pflichtersatzabgabe entrichten.

Von der Entrichtung des Pflichtersatzes befreit sind:

  • Personen, die aktiv Feuerwehrdienst leisten
  • Personen, die am 1. Januar des betreffenden Steuerjahrs das 19. Altersjahr noch nicht erreicht haben
  • Personen, die am 31. Dezember des Vorjahrs das Pflichtalter überschritten, das heisst in der Regel das 44. Altersjahr vollendet haben
  • Bei Verheirateten und bei Mutterschaft gibt es Spezialfälle.

Berechnung der Ersatzabgabe:

Der Pflichtersatz beträgt pro Kalenderjahr 2 Promille des steuerbaren Einkommens, mindestens 30 Franken, höchstens 300 Franken. Dieser Mindest- bzw. Höchstansatz ist in § 8 des Feuerwehrgesetzes geregelt. Die Abteilung Feuerwehrwesen, ein Geschäftszweig der Aargauischen Gebäudeversicherung, sorgt für den Vollzug der Feuerwehrgesetzgebung im Kanton.

Quelle und komplette Information:
https://www.ag.ch/de/dfr/steuern/natuerliche_personen/steuerarten_natuerliche_personen/feuerwehr_kirchensteuer/fwst_kst1.jsp